Satzung

Bezirk Oberbayern e.V.  im Bayerischen Radsport-Verband e.V.

 

Satzungsübersicht:

A) Allgemeines

  • 1   Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
  • 2   Zweck und Aufgaben des Bezirks
  • 3   Gemeinnützigkeit

B) Mitgliedschaft

  • 4   Mitgliedschaft
  • 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

C) Bezirksorgane

  • 6   Organe des Bezirkes
  • 7   Bezirkstag
  • 8   Aufgaben des Bezirkstages
  • 9   Beschlussfähigkeit
  • 10 Wählbarkeit und Wahl
  • 11 Außerordentlicher Bezirkstag
  • 12 Bezirksausschuss
  • 13 Vorstand / Vertretungsberechtigung
  • 14 Ausscheiden von Funktionären
  • 15 Bezirks Jugendausschuss
  • 16 Revisoren
  • 17 Sonderausschüsse
  • 18 Räumliche Gliederung

D) Sonstige Bestimmungen

  • 19 Ehrungen
  • 20 Streitigkeiten
  • 21 Funktionsenthebung
  • 22 Finanzierung des Bezirkes
  • 23 Allgemeine Vorschriften

E) Schlussbestimmungen

  • 24 Satzungsänderungen
  • 25 Auslegung von Bestimmungen
  • 26 Auflösung eines Bezirkes

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Satzung:

A) Allgemeines

  • 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 
    (1) Der Verein „Bezirk Oberbayern e.V. im Bayerischen Radsport-Verband e.V.“ (BRV),
          nachfolgend Bezirk genannt ist die räumliche Untergliederung des BRV und dessen
          Radfahrvereine, Radsportvereine und Vereine mit Radsportabteilungen im
          Regierungsbezirk Oberbayern.
    (2) Der Bezirk ist nach demokratischen Grundsätzen in freien Wahlen aufgebaut.
          Parteipolitische, rassistische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
    (3) Sitz und Gerichtsstand sind München.
    (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    (5) Der Bezirk muss in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • 2 Zweck und Aufgaben des Bezirkes 
    (1) Zweck und Aufgabe des Bezirkes ist die Förderung aller Radfahrer und Radsportler
          in seinen Mitgliedsvereinen.
    (2) Der Bezirk vertritt die Belange des Radfahrens und des Radsports gegenüber
          Behörden und anderen Verbänden.
    (3) Seine Aufgaben im Einzelnen sind die Verbreitung und Förderung des Radfahrens,
          Radsports in allen Disziplinen, die Ertüchtigung und Unterweisung seiner Mitglieder,
          insbesondere die Förderung der sportlichen Jugendarbeit.
    (4) Der Bezirk erteilt Genehmigungen zur Durchführung von Veranstaltungen an seine
          Mitglieder im Rahmen des Genehmigungsverfahrens des BRV und BDR.
  • 3 Gemeinnützigkeit 
    (1) Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
          des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
    (2) Der Bezirk ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
          Zwecke.
    (3) Mittel des Bezirkes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
          Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    (4) Über die Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäße Aufzeichnungen unter
          Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung zu führen.

B) Mitgliedschaft

  • 4 Mitgliedschaft 
    (1) Mitglieder des Bezirkes sind alle dem BRV, BLSV und BDR angehörigen
          Radfahrvereine, Radsportvereine und andere Vereine mit Radsportabteilung im
          Regierungsbezirk Oberbayern und deren Mitglieder, sobald eine schriftliche
          Beitrittserklärung vorliegt.
    (2) Die Mitgliedschaft endet mit dem schriftlichen Austritt mit 3 Monaten Kündigungsfrist
          zum Jahresende aus dem Bayerischen Radsportverband e.V..
  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
    (1) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind berechtigt, durch
          ihre Vertreter an den Bezirkstagen teilzunehmen.
    (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Bezirkes, des BRV, BLSV und
          BDR sowie deren Bestimmungen und Beschlüsse zu befolgen.

C) Bezirksorgane

  • 6 Organe des Bezirkes 
    Die Organe des Bezirkes sind
           a) der Bezirkstag
           b) der Bezirksausschuss
           c) der Bezirks Jugendausschuss
           d) Sonderausschüsse
  • 7 Bezirkstag 
    (1) Der Bezirkstag ist das oberste Organ des Bezirkes und findet alle Jahre einmal
          und zwar mindestens 1 Monat vor dem Verbandstag des BRV statt.
    (2) Zum Bezirkstag haben alle Mitglieder, sowie die Mitglieder des BRV-Verbands-
          ausschusses Zutritt. Die Anwesenheit anderer Personen bedarf der Zustimmung
          des Bezirksausschusses.
    (3) Der Bezirkstag setzt sich zusammen aus
           a) den Mitgliedern des Bezirksausschusses
           b) den Delegierten der Vereine und Abteilungen
           c) dem eventuellen Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
    (4) Jedem Verein/Abteilung stehen pro angefangener 20 Mitglieder je eine Stimme zu.
           Das Stimmrecht ruht, wenn der Verein/Abteilung beim BRV den Zahlungsver-
           pflichtungen nicht nachgekommen ist. Die Mitglieder des Bezirksausschusses sowie
           Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme.
    (5) Der Bezirkstag wird vom Bezirksvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen
          Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat mindestens einen Monat vorher durch
          Rundschreiben oder Veröffentlichung im „Bayernsport“ zu erfolgen. Wird aus
          zwingenden Gründen eine Verlegung des bereits einberufenen Bezirkstags notwendig,
          so genügt für die Umladung eine Frist von einer Woche.
    (6) Anträge zum Bezirkstag müssen bis zu dem in der Einladung genannten Termin
          schriftlich beim Bezirksvorsitzenden/Bezirksgeschäftsstelle eingegangen sein.
          Anträge, die erst nach diesem Termin oder erst auf dem Bezirkstag gestellt werden,
          sind Dringlichkeitsanträge und werden nur dann behandelt, wenn dies mehr als zwei
          Drittel der anwesenden Stimmberechtigten befürworten.
    (7) Antragsberechtigt sind die Vereine/Abteilungen des Bezirks sowie die Mitglieder
          des Bezirksausschusses.
    (8) Der Bezirksvorsitzende trifft die für die Durchführung des Bezirkstags notwendigen
          Vorbereitungen und leitet den Bezirkstag bis zum Tagesordnungspunkt „Entlastung“.
          Die Entlastung und die Neuwahlen leitet ein aus drei Delegierten zu bildender
          Wahlausschuss, der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bestimmt. Nach den
          Neuwahlen übernimmt der neugewählte Bezirksvorsitzende die Leitung des Bezirkstages.
    (9) Über die Verhandlungen des Bezirkstages ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem
           ausscheidenden und dem neugewählten Bezirksvorsitzenden sowie dem Protokollführer
           zu unterzeichnen ist. Eine Kopie ist an die BRV-Geschäftsstelle zu senden.
  • 8 Aufgaben des Bezirkstages 
    (1) Der Bezirkstag entscheidet, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist
    (2) Er kann anderen Organen Entscheidungsbefugnisse übertragen
    (3) Der Bezirkstag ist zuständig für:
           a) die Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Bezirkes
           b) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr
           c) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das laufende Geschäftsjahr
           d) die Entlastung und die Wahl des Bezirksausschusses
           e) die Bestätigung der Bezirks Jugendleitung
           f) die Behandlung eingereichter Anträge
           g) die Änderung und Ergänzung der Satzung
           h) die Wahl der Delegierten zum BRV-Verbandstag gemäß der Satzung des BRV.
               Delegierte zum BRV – Verbandstag je angefangene 100 Mitglieder wird ein
               Delegierter gewählt, dazu Ersatzdelegierte. Hat der Bezirk weniger als 10 Delegierte,
               so sind 50% Ersatzdelegierte zu wählen. Hat er mehr als 10 Delegierte, so sind 30%
               Ersatzdelegierte zu wählen. Ist ein Delegierter verhindert, am Verbandstag
               teilzunehmen, so hat er umgehend seinen Bezirksvorsitzenden davon zu
               unterrichten. Dieser benachrichtigt dann entsprechend den Ersatzdelegierten.
  • 9 Beschlussfähigkeit 
    Jeder nach Maßgabe des §7 einberufene Bezirkstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl
    der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • 10 Wählbarkeit und Wahl 
    (1) Wählbar ist jede volljährige Person, die Mitglied eines, dem Bezirk gemäß
          §4 Abs. 1 angehörenden, Vereins ist.
    (2) Wer beim Bezirkstag nicht persönlich anwesend ist, kann nur gewählt werden,
          wenn er schriftlich und bedingungslos erklärt hat, das Amt im Fall seiner Wahl
          anzunehmen.
    (3) die Wahlen erfolgen offen durch Aufzeigen der Stimmkarte. Sie müssen mittels
          Stimmzettel durchgeführt werden, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder
          dies von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten verlangt wird.
    (4) Die Mitglieder des Bezirksausschusses werden auf dem Bezirkstag auf die Dauer
          von zwei Jahren gewählt, bleiben aber gegebenenfalls über die Wahlperiode hinaus
          bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • 11 Außerordentlicher Bezirkstag 
    (1) Der Bezirksvorsitzende kann jederzeit mit Zustimmung des Bezirksausschusses
          einen außerordentlichen Bezirkstag einberufen.
    (2) Die Einberufung muss erfolgen, wenn dies der Bezirksausschuss beschließt oder
          mindestens 2/5 der Vereine/Abteilungen unter Angabe von Gründen fordern.
    (3) Die Einberufung hat spätestens eine Woche nach Beschlussfassung bzw. dem
          Eingang der Anträge unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen zu erfolgen.
          Zwischen der Einberufung und dem außerordentlichen Bezirkstag darf lediglich
          eine Frist von 1 Monat liegen.
    (4) Im übrigen gelten für den außerordentlichen Bezirkstag alle für den ordentlichen
          Bezirkstag getroffenen Bestimmungen entsprechend.
    (5) Der außerordentliche Bezirkstag kann nur über die Punkte beschließen, zu
          deren Zweck er einberufen wurde.
  • 12 Bezirksausschuss 
    (1) Der Bezirksausschuss besteht aus
           a) dem Bezirksvorsitzenden
           b) dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
           c) dem Schatzmeister
           d) dem Sportwart
           e) dem Schriftführer
           f) dem Jugendleiter
           g) dem Fachwart Straße
           h) dem Fachwart Bahn
           j) dem Fachwart Kunstradfahren
           k) dem Fachwart Radball / Radpolo
           l) dem Fachwart Radwandern
           m) dem Fachwart Radtouristik
           n) dem Fachwart BMX
           o) dem Fachwart MTB
           p) dem Kampfrichterobmann
           q) dem KrO Kunstradfahren
           r) dem KrO Radball / Radpolo
           s) dem KrO BMX
           t) dem KrO MTB
           u) Fachwarte für andere Aufgaben
           v) der Frauenwartin
           w) zwei Revisoren
    (2) Die Bezirksausschusssitzung wird vom Bezirksvorsitzenden bei Bedarf, mindestens
          jedoch einmal jährlich einberufen.
    (3) Die Ämter a – d und w sind zu besetzen, Personalunion ist nicht möglich. Die Ämter
          e – u sind zu besetzen, wenn von mindestens zwei Mitgliedern entsprechende Aktivitäten
          ausgeübt werden oder wenn es sonst erforderlich erscheint. Personalunion ist möglich.
  • 13 Vorstand Vertretungsberechtigung 
    Der Vorstand im Sinne des § 26 DGB ist der Bezirksvorsitzende alleine oder der stellver-
    tretende Bezirksvorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister.
  • 14 Ausscheiden von Funktionären 
    (1) Scheidet der Bezirksvorsitzende im Laufe der Amtszeit aus, werden seine Aufgaben
          bis zum nächsten Bezirkstag vom stellvertretenden Bezirksvorsitzenden übernommen.
          Auf dem nächsten Bezirkstag wird – soweit keine Neuwahlen vorgesehen sind –
          kommissarisch ein neuer Bezirksvorsitzender gewählt.
    (2) Scheidet ein anderes Mitglied des Bezirksausschusses aus, so bestimmt der
          Bezirksvorsitzende im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister
          kommissarisch einen Nachfolger, der bis zur nächsten Neuwahl im Amt bleibt.
  • 15 Bezirks Jugendausschuss 
    Die Arbeit des Bezirks Jugendausschusses wird in der Bezirks Jugendordnung geregelt.
  • 16 Revisoren 
    Die Revisoren haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Bezirks laufend
    zu überwachen. Sämtliche hierzu notwendigen Unterlagen müssen ihnen rechtzeitig
    vorgelegt werden. Die Revisoren sind berechtigt, vom Bezirksausschuss jede ihnen
    notwendig erscheinende Auskunft zu verlangen, sie darf ihnen nicht untersagt werden.
  • 17 Sonderausschüsse 
    (1) Der Bezirksvorsitzende ist befugt Sonderausschüsse einzusetzen, wenn dies notwendig erscheint.
    (2) Die Ernennung der Mitglieder erfolgt durch den Bezirksvorsitzenden.
    (3) Der besondere Ausschuss ist aufzulösen, wenn der damit verfolgte Zweck erreicht ist.
  • 18 Räumliche Gliederung 
    (1) Soweit der Bezirkstag der Meinung ist, dass Untergliederungen sinnvoll bzw. notwendig sind,
          so sind diese einzurichten.
    (2) Die Organe in den Untergliederungen sind analog zum Bezirk einzurichten.

D) Sonstige Bestimmungen

  • 19 Ehrungen 
    (1) Verdienstvolle Mitglieder können durch den Bezirksausschuss zu Ehrenmitgliedern
          ernannt werden. Sie haben Sitz und Stimme auf den Bezirkstagen.
  • 20 Streitigkeiten 
    (1) Streitigkeiten; die mit der sportlichen Betätigung in Zusammenhang stehen, sind
          den entsprechenden Organen des BRV bzw. BDR zur Behandlung vorzulegen.
    (2) Andere Streitigkeiten sind dem BRV-Präsidium vorzulegen.
  • 21 Funktionsenthebung 
    (1) Ein Funktionär des Bezirkes kann seines Amtes enthoben werden, wenn er schuldhaft
          seine Amtsgeschäfte vernachlässigt oder in unlauterer Weise verrichtet oder gegen die
          Interessen des Bezirks verstößt.
    (2) Zuständig für die Amtsenthebung ist der Bezirksausschuss.
    (3) Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen ein Einspruchsrecht zu.
          Das Rechtsmittel ist innerhalb von 1 Monat nach Zugang des schriftlich begründeten
          Beschlusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der BRV-Rechtsausschuss.
  • 22 Finanzierung des Bezirks 
    (1) Der Bezirk finanziert sich aus der anteiligen BRV-Umlage sowie aus Zuschüssen
          und Spenden.
    (2) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
  • 23 Allgemeine Vorschriften 
    (1) Bei Wahlen und Anträgen entscheidet, sofern in dieser Satzung nichts anderes
          vorgesehen ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 
          Bei Anträgen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Bei Wahlen findet bei
          Stimmengleichheit eine Stichwahl mit Stimmzetteln statt. Ergibt sich auch 
          dann noch keine Mehrheit, entscheidet das Los.
    (2) Sämtliche Gremien des Bezirkes sind, sofern nichts anderes vorgesehen ist,
          unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder immer dann als beschlussfähig, wenn
          mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind.
    (3) Die Zustellung von Beschlüssen und Entscheidungen, bei denen nach dieser
          Satzung ein Rechtsmittel zulässig ist, hat mittels „Einwurf-Einschreibens“ zu erfolgen.

E) Schlussbestimmungen

  • 24 Satzungsänderungen 
    (1) Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.
    (2) Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden
          stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
  • 25 Auslegung von Bestimmungen 
    Die Satzung sowie sonstige Bestimmungen sind so auszulegen, wie es Sitte und
    Brauch allgemein und insbesondere im Sport erfordern. Fehlen ausdrückliche
    Bestimmungen, so gelten ergänzend die Satzungen des BRV, BDR und BLSV in
    dieser Reihenfolge.
  • 26 Auflösung des Bezirkes
    (1) Die Auflösung des Bezirkes kann nur nach vorheriger Zustimmung des
          BRV-Präsidiums auf einem Bezirkstag und durch einen Beschluss von
          ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Delegierten erfolgen.
    (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Bezirkes oder durch Wegfall seines
          bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den BRV, der es unmittelbar
          und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Gründungsversammlung, Traunstein, den 28.11.1999

Satzungsänderung, München, den 09.12.2003